AGB Besenwirtschaft Zum Mostkrug

AGB
der Besenwirtschaft „Zum Mostkrug“, seit 2004
1.
Die Reservierung und Vereinbarung von Lieferungen
und Leistungen werden mit der Bestätigung durch die Besenwirtschaft „Zum Mostkrug“,
für diesessowie den Besteller/Veranstalter bindend.
Ist der Besteller und der Veranstalter nicht identisch, so kann von der
Besenwirtschaft „Zum Mostkrug“ eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
2.
Der Veranstalter/Besteller muß der Besenwirtschaft „Zum Mostkrug“ die endgültige
Teilnehmerzahl bis spätestens 8 Werktage vor dem Termin der Veranstaltung mitteilen,
um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern.
 
„No Show“, Gast erscheint nicht oder sagt nicht rechtzeitig ab (Persönlich, email, Telefon, Fax).
Anzahl der Gäste  bis 5        Absage bis   5 Stunden vor dem Termin keine Stornogebühren. Danach 30% vom erwartetem Umsatz
Anzahl der Gäste 6 bis 10    Absage bis 24 Stunden vor dem Termin keine Stornogebühren. Danach 60% vom erwartetem Umsatz
Anzahl der Gäste 11 bis 20  Absage 3 Kalendertage vor dem Termin keine Stornogebühren. Danach 70% vom erwartetem Umsatz
Anzahl der Gäste 21 bis 30  Absage 6 Kalendertage vor dem Termin keine Stornogebühren. Danach 80% vom erwartetem Umsatz
Anzahl der Gäste über 30    Absage 8 Kalendertage vor dem Termin keine Stornogebühren. Danach 90% vom erwartetem Umsatz
 
Abweichungen der Teilnehmerzahl nach unten gegenüber der ursprünglich vereinbarten Zahl,
werden bis max. 5% berücksichtigt und der Abrechnung zugrunde gelegt; darüber hinaus
gehende Abweichungen nach unten können nicht berücksichtigt werden und gehen zu
Lasten des Veranstalters/Bestellers.
Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl nachoben wird der Abrechnung die tatsächliche
Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Um eine sorgfältige Vorbereitung zu gewährleisten,
bedürfen Überschreitungen der vorherigen Absprache mit der Besenwirtschaft „ZumMostkrug“.
3.
Der Besteller / Veranstalter darf Speisen und Getränke grundsätzlich nicht mitbringen.
In Sonderfällen (nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung
getroffen werden, in diesen Fällen wird eine Servicegebühr bzw. ein Deckungsbeitrag („Korkgeld“) berechnet.
4.
Kann eine Reservierung oder Veranstaltung nicht wahrgenommen / durchgeführt werden, ohne dass
die Besenwirtschaft „Zum Mostkrug“ dies zu verantworten hat, so behält die
Besenwirtschaft „Zum Mostkrug“ den Anspruch auf Zahlung von Umsatzausfall / Miete,
je nach dem, zu welchem Zeitpunkt die Reservierung / Veranstaltung aufgehoben wird
und welche zusätzlichenLeistungen, insbesondereVerköstigung, vorgesehen waren,
hat die Besenwirtschaft „Zum Mostkrug“ auch Anspruch auf eine
angemessene Vergütung. Die Höhe der Miete und der Vergütung ergeben sich aus der
Auftragsbestätigung der Besenwirtschaft „Zum Mostkrug“.
Dem Besteller / Veranstalter bleibtvorbehalten, einen geringeren Schaden der
Besenwirtschaft „Zum Mostkrug“ nachzuweisen.
5.
Die Überlassung von Zubehör (s.o.) begründetein Mietverhältnis. Eine Weitergabe oder
Weitervermietung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Besenwirtschaft „Zum Mostkrug“
6.
Die Gebühr für die Überlassung des Zubehörs gilt für 3 Tage.
7.
Der Veranstalter/Besteller hat gegenüber der Besenwirtschaft „Zum Mostkrug“ für Verluste oder
Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstigen Hilfskräfte sowie durch
Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden sind ebenso einzustehen wie für Verluste oder
Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Veranstalter hierfür die entsprechenden
Versicherungen abzuschließen. Die Besenwirtschaft „Zum Mostkrug““ kann den Nachweis solcher
Versicherungen verlangen.
8.
Soweit die Besenwirtschaft „Zum Mostkrug“ für den Veranstalter technische oder sonstige
Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt Sie im Namen und für Rechnung des
Veranstalters/Bestellers. Der Veranstalter/Besteller haftet für die pflegliche Behandlung und
ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen undstellt die Besenwirtschaft „Zum Mostkrug“ von
allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.
9.
Hat die Besenwirtschaft „Zum Mostkrug“ begründetenAnlaß zu der Annahme, daß die Veranstaltung
den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses zu gefährden droht, kann
sie die Veranstaltung absagen, ohne das sie zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Dies gilt im Fall höherer Gewalt entsprechend.
10.
Der Mostkrug schließt um 00.00 Uhr. In Ausnahmefällen berechnet die Besenwirtschaft
„Zum Mostkrug“ ab 00.01 Uhr einen Nachtzuschlag von 25,00 EUR zuzüglich der jeweils
geltenden Mehrwertsteuer pro Mitarbeiter und angefangener Stunde. Die
Veranstaltung ist erst dann beendet, wenn die letzten Gäste oder Musiker die
Räumlichkeiten verlassen haben. Der Veranstalter/Besteller ist angehalten, dafür Sorge zu
tragen, dass die Musik spätestens um 00.00 Uhr beendet werden sollte, die Veranstaltung
insgesamt spätestens um 02.00 Uhr beendet sein muss. Weitergehende Verkürzungen der
Sperrzeit müssen in jedem Falle vorher vom Veranstalter/Besteller beantragt werden und
sind kostenpflichtig, wobei die Vertragspartner hierzu eine gesonderte Vereinbarung
schließen.
11.
Schlussbestimmungen: Änderungen oder Ergänzungen sowie Stornierungen des Vertrags oder dieser
Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform sowie einer rechtsgültigen Unterschrift.
Dies gilt auchfür die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter/Besteller sind unwirksam.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein
, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch solche ersetzen,
die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommen.
Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Unternehmens. Es gilt deutsches Recht.